Antrag: Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse im Zeitraum der Ausbreitung von Covid-19

 

Hier der vollständige Antrag der Grünen Ratsfraktion :

 

Ratssitzung 13.5.2020 / TOP “Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse im Zeitraum der Ausbreitung von Covid-19“

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

die Fraktion Die Grünen bittet Sie, folgenden Antrag in der Ratssitzung am 13.05.2020 zum oben genannten TOP beraten und abstimmen zu lassen.

Antrag

Der Rat der Stadt Schwerte bekräftigt begrenzt für die vom Landtag NRW festgesetzte Zeit der Corona-Ausnahmesituation folgende Grundsätze und Verfahrensweisen zur Durchführung von Sitzungen:

Die Verwaltung der Gemeinde wird ausschließlich durch den Willen der Bürgerschaft bestimmt. Die Bürgerschaft wird durch den Rat und den Bürgermeister vertreten (§ 40 Absatz 2 Satz 1 GO NRW).

Die nach den Vorschriften des Kommunalverfassungsrechts vorgesehenen Sitzungen kommunaler Gremien (hier: Rat, Ausschüsse und Fraktionen) dienen der Ausübung und dem Erhalt der von

Art. 28 Absatz 2 GG, Art. 78 Abs. 1 Landesverfassung NRW garantierten und auch weiterhin zu gewährleistenden kommunalen Selbstverwaltung.

Sie fallen als solche nicht unter die nach den aktuell geltenden, auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes ergangenen Verordnungen.

Gemäß § 47 Absatz 1 Satz 3 GO NRW beruft der Bürgermeister den Rat nach den Erfordernissen der Geschäftslage ein, wobei er wenigstens alle zwei bzw. drei Monate zusammentreten soll.

Fachausschüsse tagen zu Anliegen von besonderer Wichtigkeit und /oder unaufschiebbaren und/oder pandemierelevanten Themenfeldern.

Der Rahmen für die Absage von Sitzungen und Vertagung von Beratungspunkten muss der Erhalt der Handlungsfähigkeit der kommunalen Vertretung insgesamt sein.

Im Einzelfall in Angelegenheiten besonderer Dringlichkeit nach § 60 Absatz 1 GO NRW sind Dringlichkeitsbeschlüsse bzw. Dringlichkeitsentscheidungen herbeizuführen, wenn der Rat nicht rechtzeitig einberufen werden kann.

Durchführung von Präsenz-Sitzungen und Abstimmungen des Rates werden nach dem Prinzip der „Soll-Stärken-Vereinbarung“ des Ältestenrates vom 15.04.2020 (SPD und CDU jeweils 8, Grüne 3, Linke und WfS jeweils 1, fraktionsloses Ratsmitglied 1) vorgenommen, die die Aufrechterhaltung der Kräfteverteilung nach Maßgabe des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes sicherstellt.

Für Rat und Ausschüsse sind der Öffentlichkeitsgrundsatz aus § 48 Absatz 2 Satz 1 GO NRW grundsätzlich zu beachten.

Es ist unverändert empfohlen, die Rats-, und Ausschusssitzungen (oder vergleichbarer Gremien) auf das gebotene Maß zu reduzieren.

Ratsmitglieder mit Krankheitssymptomen oder solche, die Rückkehrende aus Risikogebieten sind, haben den Sitzungen fernzubleiben.

Für die Durchführung von Präsenz-Sitzungen sind die Hygieneschutzmaßnahmen und Abstandsregeln zu beachten, sowohl in Bezug auf die Besucherinnen und Besucher als auch in Bezug auf die Ratsmitglieder (oder vergleichbare Mitglieder).

Begründung

​​​​​​​Am 17.04.2020 hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung noch einmal klarstellende Hinweise zur „Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2“ vom 16.04.2020 herausgegeben. Darin wird explizit darauf verwiesen, dass trotz anhaltender Coronakrise Rat, Fraktionen und Ausschüsse tagen können und sollen, um die Kommunale Selbstverwaltung auch unter dem Erfordernis der Öffentlichkeit zu gewährleisten.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Andrea Hosang

Fraktionssprecherin

i.A. Dunja Schelter

Fraktionsgeschäftsführerin

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